Vereinssatzung


Asha Varadhi e.V. (Brücke der Hoffnung nach Indien)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1)  Der Verein trägt den Namen „Asha Varadhi“ und hat seinen Sitz in 73257 Köngen,
Steinbruchstr. 66

2)  Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach seiner Eintragung
den Zusatz e.V.

§ 2 – Vereinszweck

1)  Der Verein hat den Zweck, die Gesundheitspflege, die Erziehung, die Volksbildung sowie Hilfsbedürftige in Indien finanziell und
moralisch zu fördern und zu unterstützen und gleichzeitig durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auf die Probleme dieser
benachteiligten Menschen in Indien hinzuweisen.

2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

1)  Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2)  Ordentliche Mitglieder verpflichten sich durch aktive Mitarbeit zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen und einen Jahresbeitrag zu entrichten.

3)  Fördernde Mitglieder können juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen sein.

4)  Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands auf schriftlichen Antrag begründet.

5)  Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung oder Ableben des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6)  Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

7)  Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss vom Vorstand zu hören.

§ 4 – Mittel des Vereins

1)  Die Mittel zur Erfüllung seines Zwecks nach § 2 erhält der Verein durch die Beiträge der Mitglieder und durch sonstige Zuwendungen, insbesondere durch Spenden.

2)  Natürliche Personen entrichten Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 – Organe des Vereins

1) Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6 – Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal einzuberufen.

2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es nach Ansicht des Vorstands das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

3)  Mitgliederversammlungen sind schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.

4)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats

b)  Beschluss von Satzungsänderungen

c)  Wahl der Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Beschluss der Entlastungen

d)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

5)  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

6)  Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

7)  Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von dem Protokollführer/der Protokollführerin und von einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Vorstand

1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3, max. 4 Personen:

a)  dem/der 1. Vorsitzenden

b)  dem/der 2. Vorsitzenden

c)  dem Schriftführer/der Schriftführerin und

d)  dem Kassenwart/der Kassenwartin.

Einem der Vorsitzenden des Vorstands ist es ausdrücklich gestattet gleichzeitig zwei Ämter des Vereins zu begleiten (z.B.: 1. oder 2. Vorsitzender zugleich Kassenwart/in oder Schriftführer/in).

2)  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

4)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

5)  Im Falle der Verhinderung des/der 1. oder 2. Vorsitzenden werden seine/ihre Aufgaben stellvertretend von dem Schriftführer/der Schriftführerin oder dem Kassenwart/der Kassenwartin wahrgenommen.

6)  Sofern durch eine Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist, ist der Vorstand befugt, diese Änderung zu beschließen.

7)  Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Amtsniederlegung oder durch freiwilliges Austreten seitens des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein.

8)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann durch Beschlussfassung in der Vorstandssitzung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt werden.

§ 8 – Beirat

1)  Dem Beirat gehören die Vorstandsmitglieder und bis zu 5 weitere, von der Mitglieder- versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

2)  Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite, um die Zwecke und Ziele des Vereins erfolgreich zu erfüllen.

3)  Hierzu gehören insbesondere die Auswahl sowie die Aufnahme der zu fördernden und zu unterstützenden Personen und Projekte in Indien.

§ 9 – Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an:

Andheri-Hilfe Bonn e.V., 53119 Bonn, Mackestr. 53
Andheri-Hilfe Bonn e.V. hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 – Datenschutz

1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder, Paten und Spender. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die
personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschiften.

2) Im Detail wird auf ein separates Datenschutzblatt verwiesen, das als offizielle Informationsquelle
auf unserer Homepage https://www.asha-varadhi.com veröffentlicht wird.

3) Der Vorstand ist ermächtigt, dieses Datenschutzblatt im Rahmen der Regelungen der DSGVO
anzupassen (Korrekturen, Streichungen, Ergänzungen). Die Mitglieder werden bei Anpassungen
zeitnah per Mail oder Briefpost informiert.

 

Köngen, den 29.07.2019

 

 

Satzung als pdf-download hier

Datenschutzblatt als pdf-download hier